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Arbeitnehmerfreizügigkeit


Die Regelung der Arbeitnehmerfreizügigkeit bedingt seit dem 1.5.2011, dass Arbeitnehmer aus den EU-Ländern, unabhängig von ihrem Wohnsitz, in jedem Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen arbeiten können wie ein Angehöriger dieses Landes.

Seit dem 1. Januar 2014 können außerdem auch Arbeitnehmer aus Rumänien und Bulgarien in jedem anderen der insgesamt 28 EU-Länder frei arbeiten.
Für Bürger aus Kroatien gelten allerdings in Deutschland und einigen anderen EU-Staaten weiterhin Einschränkungen.


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